Allgemeines
Die Stadionordnung findet ihre Grundlage und ihre Durchsetzungskraft im Hausrecht, in privat- sowie öffentlich rechtlichen Bestimmungen, zudem stützt sie sich auf die Richtlinien und Bestimmungen der SFL, des SFV, der FIFA und der UEFA.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Stadionordnung erstreckt sich auf das Stadion und das dazugehörende Aussengelände (Privatgrund) der Tissot Arena (nachstehend Veranstaltungsgelände). Mit dem Betreten des Veranstaltungsgelände akzeptiert jede Person die Stadionordnung.
Zugelassener Personenkreis
Zutrittsberechtigt zum Stadion sind Personen, die eine gültige Eintrittskarte oder einen Berechtigungsausweis sowie ein gültiges Ausweispapier (Pass, ID oder Fahrausweis) besitzen. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte und/oder dem Betreten des Stadions werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters sowie die vorliegende Stadionordnung akzeptiert.
Eingangskontrolle; Identifikationspflicht
Wer ins Stadion gelangen will, ist verpflichtet, sich einer Eintrittskontrolle zu unterziehen und die Eintrittskarte oder den Berechtigungsausweis sowie ein gültiges Ausweispapier (Pass, ID oder Fahrausweis) dem eingesetzten Kontroll- und Ordnungsdienst des Stadions sowie der Polizei auf Aufforderung hin jederzeit vorzuweisen und zur Überprüfung auszuhändigen. Bei Weigerung kann der Zutritt zum Stadion verwehrt werden.
Wer ins Stadion gelangen will, ist verpflichtet, sich einer Personen- und Effektenkontrolle (PEK) und bei Verdacht einer Alkoholkontrolle zu unterziehen. Bei Bedarf dürfen zur Identitätskontrolle Fotos aufgenommen werden. Bei Weigerung kann der Zutritt zum Stadion verweigert werden.
Personen, die unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss stehen oder die gefährliche oder verbotene Gegenstände mitführen, kann der Zutritt zum Stadion verweigert werden.
Verbotene Gegenstände
Das Mitführen folgender Gegenstände ins Stadion ist untersagt, wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist und der Entscheid des eingesetzten Kontroll- und Ordnungsdienstes des Stadions sowie der Polizei im Einzelfall vorbehalten bleibt:
- Waffen oder waffenähnliche Gegenstände (Schusswaffen, Messer, Schlagringe, Baseballschläger etc.)
- Pyrotechnische Artikel und Feuerwerkskörper (bengalische Fackeln, Raketen, Knallkörper, Rauchpulver, Petarden etc.)
- Gassprühflaschen, Pfefferspray, ätzende oder färbende Substanzen
- Utensilien, die als Wurfgegenstände verwendet werden können
- Dosen, Glas- und PET-Flaschen, Tetra-Packungen;
- Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind
- Koffer, grosse Rucksäcke und grosse Taschen (Taschen bis zu einer maximalen Grösse von 25×25×25cm sind erlaubt)
- Schirme, Helme und andere sperrige Artikel
- Laserpointer
- Megaphone und Instrumente (ausser mit Bewilligung des Veranstalters)
- Videokameras und Profi-Fotoausrüstungen (Kameras mit abnehmbarem Objektiv)
- ausser mit einer entsprechenden Akkreditierung
- Fahnen mit rassistischen, fremdenfeindlichen, radikalen, sexistischen, politischen, pietätlosen oder ehrverletzenden Aufschriften, Transparente und Spruchbänder oder anderes Propagandamaterial gleichen Inhalts
- Tiere (für Blindenhunde bedarf es eine Bewilligung
Zugelassen sind Fahnen mit einer hohlen Kunststoffstange bis 600 cm Länge. Fahnenstangen aus Holz oder Metall dürfen nicht ins Stadion mitgeführt werden.
Verhalten im Stadion
Alle Personen, die das Stadion betreten, haben sich so zu verhalten, dass keine andere Person geschädigt, gefährdet oder unzumutbar behindert oder belästigt wird. Sie haben während ihrer Anwesenheit die Anweisungen des eingesetzten Kontroll- und Ordnungsdienstes, des Stadionsprechers und der Polizei zu befolgen.
Alle Personen, die das Stadion betreten, müssen den ihnen zugewiesenen und den auf der Eintrittskarte ausgewiesenen Platz einnehmen und auf dem Weg dorthin die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen. Sofern Stehplatzsektoren oder freie Sitzwahl bestehen, haben sich die Besucher in dem ihnen zugewiesenen Bereich zu bewegen.
Aus Sicherheitsgründen, insbesondere im Fall von drohenden Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des eingesetzten Kontroll- und Ordnungsdienstes oder der Polizei andere Plätze, als die auf ihrer Eintrittskarte vermerkten, einzunehmen. Das kann auf Anweisung auch einen Sektorenwechsel zur Folge haben. Dabei entsteht kein Anspruch auf Ersatz oder Teilersatz des Kaufpreises und kein Rückgabe- oder Umtauschrecht.
Alle Ein- und Ausgänge, Auf- und Abgänge, Treppen, Rettungswege und Notausgänge sind uneingeschränkt und jederzeit frei zu halten.
Besuchern ist es untersagt:
- Das Spielfeld, den Servicering um das Spielfeld sowie die technischen Räume zu betreten (Widerhandlungen sind mit einem richterlichen Verbot belegt und wird mit CHF 2’000.- und einem Stadionverbot bestraft)
- Gegenstände auf das Spielfeld oder in den Zuschauerbereich zu werfen Pyrotechnisches Material und Feuerwerkskörper (bengalische Fackeln, Raketen, Knallkörper, Rauchpulver, Petarden etc.) abzubrennen oder abzuschiessen
- Rassistische, fremdenfeindliche, radikale, sexistische, politische, pietätlose oder ehrverletzende Parolen und Embleme zu äussern oder zu verbreiten
- Mit illegalen Drogen zu handeln oder diese zu konsumieren
- Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, etc. zu besteigen oder zu übersteigen
- Bauten und Einrichtungen zu besprayen oder zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben oder zu zerstören
- Sich gegenüber Besuchern, Spielern, Schiedsrichtern, Funktionären (SFV, SFL, FIFA, UEFA), dem Ordnungsdienst, der Polizei, dem Personal des Stadions aggressiv, provozierend oder unflätig zu verhalten
- Sich in Bereichen, die nicht zum Publikumsbereich gehören, aufzuhalten
- Sich zu vermummen
Ahndung von Widerhandlungen
Jede Widerhandlung gegen die Stadionordnung und insbesondere jede sicherheitsgefährdende Verhaltensweise haben den entschädigungslosen Ausschluss von der Veranstaltung zur Folge. Weitere rechtliche Schritte aller Art (Stadionverbot, Strafanzeige Schadenersatz etc.) bleiben vorbehalten.
Die relevanten Informationen zum Sachverhalt, einschliesslich der Daten zur Person, die im Rahmen der Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen die Stadionordnung gesammelt werden, können den zuständigen Behörden zur Einleitung einer Strafuntersuchung und den zuständigen Gremien des Veranstalters, des SFV, der SFL und des Vereins zur Ergreifung geeigneter Massnahmen, namentlich zur Verhängung eines nationalen Stadionverbots, zur Verfügung gestellt werden.
Im Falle der Verhängung eines Stadionverbots kann dem oder den Fehlbaren eine pauschale Umtriebsentschädigung für die Ermittlung des Sachverhalts und den administrativen Aufwand in Rechnung gestellt werden.
Bussen und/oder anderweitige Ansprüche, die infolge eines Verstosses gegen die Stadionordnung oder wegen anderweitigen Fehlverhaltens von Besuchern gegen den Veranstalter, dem SFV, der SFL und des Vereins und/oder die Eigentümer oder Betreiber des Stadions verhängt bzw. erhoben werden, können auf den oder die Fehlbaren abgewälzt werden.
Straftatbestände werden grundsätzlich zur Anzeige gebracht.
Ton-, Bildaufnahmen und Datenrecht
Jede Person, die das Stadion betritt, anerkennt, dass es eine öffentliche Veranstaltung ist und erklärt sich damit einverstanden, dass von ihr kostenlos Ton- und Bildaufnahmen gemacht werden, von denen mittels indirektem oder zeitversetztem Video-Display direkt oder zeitversetzt von der Übertragung oder einer anderen Transmission oder Aufzeichnung oder Fotos oder anderer gegenwärtiger und/oder künftiger Medientechnologien kostenlos Gebrauch gemacht werden kann. Den Besuchern ist auch bewusst und sie sind damit einverstanden, dass aus Gründen der Sicherheit aller und zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Stadionordnung und Gesetzesverletzungen im Stadion Videoaufnahmen der Zuschauerbereiche gemacht werden.
Jede Person, die das Stadion betritt, anerkennt, dass sie Ton- und/oder Bildaufzeichnungen und/oder Beschreibungen des Stadions oder des Spiels sowie der Ereignisse und/oder Statistiken des Spiels nur zum Privatgebrauch machen und/oder übertragen kann. Auf jeden Fall ist es untersagt, über das Internet, Radio, Fernsehen oder andere gegenwärtige und/oder künftige Medientechnologien Ton- und/oder Bildmaterial, Beschreibungen, Ergebnisse und/oder Statistiken des Spiels ganz oder teilweise zu übertragen oder andere Personen bei der Durchführung solcher Aktivitäten zu unterstützen.
Das Sammeln und/oder Übertragen und/oder Herstellen und/oder Verbreiten von Informationen oder Daten über den Spielverlauf, das Verhalten oder andere Faktoren eines Spiels, jede Art von Aufzeichnung von Audio-, Video- oder audiovisuellem Material eines Spiels (sei es mit elektronischen Geräten oder auf andere Weise) zum Zwecke von Wetten, Glücksspielen oder kommerziellen Aktivitäten, die nicht im Voraus genehmigt wurden, oder zu anderen Zwecken, die gegen diese Bedingungen verstossen, sind im Stadion strengstens untersagt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Genehmigung oder Erlaubnis der Liga und des Klubs vor. Mobiltelefone dürfen nur für den persönlichen, privaten Gebrauch verwendet werden. Im Falle eines Verstosses gegen die vorliegenden Bedingungen, kann Besuchern der Zutritt zum Stadion verweigert oder sie können des Stadions verwiesen werden.
Haftungsausschuss
Jede Person, die das Stadion betritt, anerkennt, dass sie sich auf eigene Gefahr dort und/oder in diesem Umfeld aufhält. Sie anerkennt weiter, dass der Veranstalter und/oder der Eigentümer des Stadions (samt deren Organen und verantwortlichen Personen) nicht für Risiken, Gefahren und Verluste (einschliesslich Schäden an der körperlichen oder geistigen Integrität oder an Sachen und den Verlust von Eigentum) verantwortlich gemacht werden kann. Dieser Verzicht auf die Geltendmachung allfälliger Ansprüche gilt unabhängig davon, ob der Schaden vor, während oder nach der Veranstaltung entstanden ist. Vorbehalten bleiben einzig Fälle grober Fahrlässigkeit oder groben Vorsatzes.
Schlussbestimmungen
Diese Stadionordnung tritt per 01. Juli 2020 in Kraft.
Die Stadionordnung wird in ihrer aktuellen Fassung in angemessener Weise den Besuchern zugänglich gemacht (Publikation auf der Homepage des Veranstalters, Veröffentlichungen auf dem Gelände und im Stadion).